Alarm-Kid`s
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2012
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden, die auch in elektronische
unter www.fuk.de zur Verfügung steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten, die die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen
dürfen oder hierzu durch den Landesverband Nordwest der DGUV auf der Grundlage
der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ermächtigt wurden. Mit Inkrafttreten der
„Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) am 24.12.2008 wurden
keine neuen Ermächtigungen mehr ausgesprochen; alte Ermächtigungen bleiben
bis zur Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ durch die FUK Niedersachsen
gültig.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann. Auch dieser
Vordruck steht in elektronischer Form unter www.fuk.de zur Verfügung.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: April 2005
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden.
Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten
durchgeführt werden. Die Ermächtigung der Ärzte wird ausschließlich über den Landesverband
Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hildesheimer
Straße 309, 30519 Hannover, Tel. (0511) 987-2277, durchgeführt. Anträge von
Ärzten für die Ermächtigung sind deshalb direkt an diesen Landesverband zu richten.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
(Bis 1997 stand zu diesem Zweck noch ein „Untersuchungsbogen“ zu Verfügung.)
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Januar 2008
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G 26 – Untersuchung
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G
26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Feuerwehren“
(GUV-V C53), UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehr-
Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7).
Bei Arbeiten ausschließlich unter Filtergeräten ist die Gruppe 2, für umluftunabhängige
Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des „G 26“ anzuwenden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Ausbildung erfolgen. Für die Nachuntersuchungen
gelten grundsätzlich folgende Fristen:
• Gruppe 2 und Gruppe 3 bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
• Gruppe 2 über 50 Jahre: vor Ablauf von 24 Monaten
• Gruppe 3 über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
Die Regeluntersuchung nach „G 26“ umfasst:
• Allgemeine Untersuchung (Gruppe 2 und 3)
• Röntgenaufnahme des Thorax; Gruppe 2 und 3 bis 50 Jahre: bei der Erstuntersuchung
und jeder 2. Nachuntersuchung; Gruppe 2 über 50 Jahre: bei jeder 2.
Nachuntersuchung; Gruppe 3 über 50 Jahre: bei jeder 3. Nachuntersuchung
• Lungenfunktionsprüfung (Gruppe 2 und 3)
• Ruhe-EKG (Gruppe 2 und 3)
• Belastungs-EKG (in der Regel nur Gruppe 3)
• Sehschärfe Ferne (Gruppe 2 und 3)
• Hörtest Luftleitung (in der Regel nur Gruppe 3)
• Ohrenspiegelung (Gruppe 2 und 3)
• Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker (Gruppe 2 und 3)
Im „G 26“ werden für Gruppe 2 und 3 beispielhaft folgende „dauernden gesundheitlichen
Bedenken“ genannt:
Lebensalter unter 18 Jahre; Übergewicht (mehr als 30 % nach Broca bzw. BMI > 30);
Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Anfallsleiden; allgemeine Körperschwäche;
Erkrankungen oder Schäden des Nervensystems; Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
abnormale Verhaltensweisen (z. B. Platzangst); Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit;
Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane; zur Verschlimmerung
neigende Hauterkrankungen; Herz- oder Kreislauferkrankungen (z.B.
Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruck); Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
oder Bewegungsapparates; Hörverlust, Schwerhörigkeit, Trommelfellperforation; Veränderungen
(z.B. Narben), die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen; Augenerkrankungen,
nicht korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge; Stoffwechselerkrankungen
(z.B. Zuckerkrankheit); Eingeweidebrüche
Es ist Aufgabe des untersuchenden Arztes zu bewerten, ob die untersuchte Person als
Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.
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Atemschutzgeräteträger mit Bart
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt
wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren.
Von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und deren Fachausschüssen sowie
dem Niedersächsischen Innenministerium wird folgende Auffassung vertreten:
Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien des Atemanschlusses (Atemschutzmaske)
einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten
(Preßluftatmer, Regenerationsgeräte, Filter und andere Geräte in Verbindung mit
Vollmasken) nicht geeignet.
Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten
Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen
gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte
zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden–
Bart ein.
Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet,
die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden
Dichtsitz erreichen.
In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen
Innenministeriums (Nds. MBl. Nr. 52/1975, S. 1815) auch auf die GUV-Regel „Benutzung
von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190) hingewiesen.
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Atemschutzgeräteträger mit Brille
Wie sich aus Abschnitt 2.1.1 des arbeitsmedizinischen Grundsatzes „G 26“ (Ausgabe
09/2007) ergibt, dürfen auch im Sehvermögen eingeschränkte Feuerwehrangehörige
unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn durch eine geeignete Korrekturmaßnahme
eine Sehschärfe von mehr als 0,7 auf jedem Auge erreicht wird.
Da sowohl „normale“ Brillen als auch sogenannte Sportbrillen mit dünnen Drahtbügeln
oder Bandschlingen den Dichtsitz der Atemschutzmasken beeinträchtigen, müssen –
sofern die Sehschärfe des Geräteträgers weniger als 0,7 beträgt – spezielle Maskenbrillen
getragen werden, die von den Herstellern von Atemschutzgeräten freigegeben
worden sind.
Maskenbrillen, die den Dichtsitz der Maske nicht beeinträchtigen, stellen derzeit die
beste Lösung für Sehkorrekturen bei Atemschutzgeräteträgern dar. Bei Versuchen mit
Preßluftatmern sind keine bedeutenden Beeinträchtigungen aufgetreten. Preise für
Maskenbrillen sind bei den Herstellern zu erfragen.
Eine Alternative zu den Maskenbrillen sind Kontaktlinsen, die vom Geräteträger auch
im privaten Bereich getragen werden. Negative Erfahrungen über deren Verwendung
unter Atemschutzmasken liegen uns nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“
(GUV-R 190) hingewiesen.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2012
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden, die auch in elektronische
unter www.fuk.de zur Verfügung steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten, die die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen
dürfen oder hierzu durch den Landesverband Nordwest der DGUV auf der Grundlage
der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ermächtigt wurden. Mit Inkrafttreten der
„Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) am 24.12.2008 wurden
keine neuen Ermächtigungen mehr ausgesprochen; alte Ermächtigungen bleiben
bis zur Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ durch die FUK Niedersachsen
gültig.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann. Auch dieser
Vordruck steht in elektronischer Form unter www.fuk.de zur Verfügung.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: April 2005
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden.
Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten
durchgeführt werden. Die Ermächtigung der Ärzte wird ausschließlich über den Landesverband
Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hildesheimer
Straße 309, 30519 Hannover, Tel. (0511) 987-2277, durchgeführt. Anträge von
Ärzten für die Ermächtigung sind deshalb direkt an diesen Landesverband zu richten.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
(Bis 1997 stand zu diesem Zweck noch ein „Untersuchungsbogen“ zu Verfügung.)
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Januar 2008
INFO - Blatt
G 26 – Untersuchung
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G
26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Feuerwehren“
(GUV-V C53), UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehr-
Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7).
Bei Arbeiten ausschließlich unter Filtergeräten ist die Gruppe 2, für umluftunabhängige
Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des „G 26“ anzuwenden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Ausbildung erfolgen. Für die Nachuntersuchungen
gelten grundsätzlich folgende Fristen:
• Gruppe 2 und Gruppe 3 bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
• Gruppe 2 über 50 Jahre: vor Ablauf von 24 Monaten
• Gruppe 3 über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
Die Regeluntersuchung nach „G 26“ umfasst:
• Allgemeine Untersuchung (Gruppe 2 und 3)
• Röntgenaufnahme des Thorax; Gruppe 2 und 3 bis 50 Jahre: bei der Erstuntersuchung
und jeder 2. Nachuntersuchung; Gruppe 2 über 50 Jahre: bei jeder 2.
Nachuntersuchung; Gruppe 3 über 50 Jahre: bei jeder 3. Nachuntersuchung
• Lungenfunktionsprüfung (Gruppe 2 und 3)
• Ruhe-EKG (Gruppe 2 und 3)
• Belastungs-EKG (in der Regel nur Gruppe 3)
• Sehschärfe Ferne (Gruppe 2 und 3)
• Hörtest Luftleitung (in der Regel nur Gruppe 3)
• Ohrenspiegelung (Gruppe 2 und 3)
• Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker (Gruppe 2 und 3)
Im „G 26“ werden für Gruppe 2 und 3 beispielhaft folgende „dauernden gesundheitlichen
Bedenken“ genannt:
Lebensalter unter 18 Jahre; Übergewicht (mehr als 30 % nach Broca bzw. BMI > 30);
Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Anfallsleiden; allgemeine Körperschwäche;
Erkrankungen oder Schäden des Nervensystems; Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
abnormale Verhaltensweisen (z. B. Platzangst); Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit;
Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane; zur Verschlimmerung
neigende Hauterkrankungen; Herz- oder Kreislauferkrankungen (z.B.
Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruck); Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
oder Bewegungsapparates; Hörverlust, Schwerhörigkeit, Trommelfellperforation; Veränderungen
(z.B. Narben), die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen; Augenerkrankungen,
nicht korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge; Stoffwechselerkrankungen
(z.B. Zuckerkrankheit); Eingeweidebrüche
Es ist Aufgabe des untersuchenden Arztes zu bewerten, ob die untersuchte Person als
Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Bart
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt
wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren.
Von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und deren Fachausschüssen sowie
dem Niedersächsischen Innenministerium wird folgende Auffassung vertreten:
Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien des Atemanschlusses (Atemschutzmaske)
einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten
(Preßluftatmer, Regenerationsgeräte, Filter und andere Geräte in Verbindung mit
Vollmasken) nicht geeignet.
Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten
Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen
gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte
zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden–
Bart ein.
Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet,
die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden
Dichtsitz erreichen.
In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen
Innenministeriums (Nds. MBl. Nr. 52/1975, S. 1815) auch auf die GUV-Regel „Benutzung
von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190) hingewiesen.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Brille
Wie sich aus Abschnitt 2.1.1 des arbeitsmedizinischen Grundsatzes „G 26“ (Ausgabe
09/2007) ergibt, dürfen auch im Sehvermögen eingeschränkte Feuerwehrangehörige
unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn durch eine geeignete Korrekturmaßnahme
eine Sehschärfe von mehr als 0,7 auf jedem Auge erreicht wird.
Da sowohl „normale“ Brillen als auch sogenannte Sportbrillen mit dünnen Drahtbügeln
oder Bandschlingen den Dichtsitz der Atemschutzmasken beeinträchtigen, müssen –
sofern die Sehschärfe des Geräteträgers weniger als 0,7 beträgt – spezielle Maskenbrillen
getragen werden, die von den Herstellern von Atemschutzgeräten freigegeben
worden sind.
Maskenbrillen, die den Dichtsitz der Maske nicht beeinträchtigen, stellen derzeit die
beste Lösung für Sehkorrekturen bei Atemschutzgeräteträgern dar. Bei Versuchen mit
Preßluftatmern sind keine bedeutenden Beeinträchtigungen aufgetreten. Preise für
Maskenbrillen sind bei den Herstellern zu erfragen.
Eine Alternative zu den Maskenbrillen sind Kontaktlinsen, die vom Geräteträger auch
im privaten Bereich getragen werden. Negative Erfahrungen über deren Verwendung
unter Atemschutzmasken liegen uns nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“
(GUV-R 190) hingewiesen.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2012
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden, die auch in elektronische
unter www.fuk.de zur Verfügung steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten, die die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen
dürfen oder hierzu durch den Landesverband Nordwest der DGUV auf der Grundlage
der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ermächtigt wurden. Mit Inkrafttreten der
„Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) am 24.12.2008 wurden
keine neuen Ermächtigungen mehr ausgesprochen; alte Ermächtigungen bleiben
bis zur Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ durch die FUK Niedersachsen
gültig.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann. Auch dieser
Vordruck steht in elektronischer Form unter www.fuk.de zur Verfügung.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: April 2005
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden.
Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten
durchgeführt werden. Die Ermächtigung der Ärzte wird ausschließlich über den Landesverband
Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hildesheimer
Straße 309, 30519 Hannover, Tel. (0511) 987-2277, durchgeführt. Anträge von
Ärzten für die Ermächtigung sind deshalb direkt an diesen Landesverband zu richten.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
(Bis 1997 stand zu diesem Zweck noch ein „Untersuchungsbogen“ zu Verfügung.)
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Januar 2008
INFO - Blatt
G 26 – Untersuchung
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G
26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Feuerwehren“
(GUV-V C53), UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehr-
Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7).
Bei Arbeiten ausschließlich unter Filtergeräten ist die Gruppe 2, für umluftunabhängige
Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des „G 26“ anzuwenden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Ausbildung erfolgen. Für die Nachuntersuchungen
gelten grundsätzlich folgende Fristen:
• Gruppe 2 und Gruppe 3 bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
• Gruppe 2 über 50 Jahre: vor Ablauf von 24 Monaten
• Gruppe 3 über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
Die Regeluntersuchung nach „G 26“ umfasst:
• Allgemeine Untersuchung (Gruppe 2 und 3)
• Röntgenaufnahme des Thorax; Gruppe 2 und 3 bis 50 Jahre: bei der Erstuntersuchung
und jeder 2. Nachuntersuchung; Gruppe 2 über 50 Jahre: bei jeder 2.
Nachuntersuchung; Gruppe 3 über 50 Jahre: bei jeder 3. Nachuntersuchung
• Lungenfunktionsprüfung (Gruppe 2 und 3)
• Ruhe-EKG (Gruppe 2 und 3)
• Belastungs-EKG (in der Regel nur Gruppe 3)
• Sehschärfe Ferne (Gruppe 2 und 3)
• Hörtest Luftleitung (in der Regel nur Gruppe 3)
• Ohrenspiegelung (Gruppe 2 und 3)
• Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker (Gruppe 2 und 3)
Im „G 26“ werden für Gruppe 2 und 3 beispielhaft folgende „dauernden gesundheitlichen
Bedenken“ genannt:
Lebensalter unter 18 Jahre; Übergewicht (mehr als 30 % nach Broca bzw. BMI > 30);
Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Anfallsleiden; allgemeine Körperschwäche;
Erkrankungen oder Schäden des Nervensystems; Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
abnormale Verhaltensweisen (z. B. Platzangst); Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit;
Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane; zur Verschlimmerung
neigende Hauterkrankungen; Herz- oder Kreislauferkrankungen (z.B.
Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruck); Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
oder Bewegungsapparates; Hörverlust, Schwerhörigkeit, Trommelfellperforation; Veränderungen
(z.B. Narben), die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen; Augenerkrankungen,
nicht korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge; Stoffwechselerkrankungen
(z.B. Zuckerkrankheit); Eingeweidebrüche
Es ist Aufgabe des untersuchenden Arztes zu bewerten, ob die untersuchte Person als
Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Bart
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt
wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren.
Von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und deren Fachausschüssen sowie
dem Niedersächsischen Innenministerium wird folgende Auffassung vertreten:
Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien des Atemanschlusses (Atemschutzmaske)
einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten
(Preßluftatmer, Regenerationsgeräte, Filter und andere Geräte in Verbindung mit
Vollmasken) nicht geeignet.
Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten
Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen
gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte
zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden–
Bart ein.
Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet,
die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden
Dichtsitz erreichen.
In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen
Innenministeriums (Nds. MBl. Nr. 52/1975, S. 1815) auch auf die GUV-Regel „Benutzung
von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190) hingewiesen.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Brille
Wie sich aus Abschnitt 2.1.1 des arbeitsmedizinischen Grundsatzes „G 26“ (Ausgabe
09/2007) ergibt, dürfen auch im Sehvermögen eingeschränkte Feuerwehrangehörige
unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn durch eine geeignete Korrekturmaßnahme
eine Sehschärfe von mehr als 0,7 auf jedem Auge erreicht wird.
Da sowohl „normale“ Brillen als auch sogenannte Sportbrillen mit dünnen Drahtbügeln
oder Bandschlingen den Dichtsitz der Atemschutzmasken beeinträchtigen, müssen –
sofern die Sehschärfe des Geräteträgers weniger als 0,7 beträgt – spezielle Maskenbrillen
getragen werden, die von den Herstellern von Atemschutzgeräten freigegeben
worden sind.
Maskenbrillen, die den Dichtsitz der Maske nicht beeinträchtigen, stellen derzeit die
beste Lösung für Sehkorrekturen bei Atemschutzgeräteträgern dar. Bei Versuchen mit
Preßluftatmern sind keine bedeutenden Beeinträchtigungen aufgetreten. Preise für
Maskenbrillen sind bei den Herstellern zu erfragen.
Eine Alternative zu den Maskenbrillen sind Kontaktlinsen, die vom Geräteträger auch
im privaten Bereich getragen werden. Negative Erfahrungen über deren Verwendung
unter Atemschutzmasken liegen uns nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“
(GUV-R 190) hingewiesen.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2012
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden, die auch in elektronische
unter www.fuk.de zur Verfügung steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten, die die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen
dürfen oder hierzu durch den Landesverband Nordwest der DGUV auf der Grundlage
der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ermächtigt wurden. Mit Inkrafttreten der
„Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) am 24.12.2008 wurden
keine neuen Ermächtigungen mehr ausgesprochen; alte Ermächtigungen bleiben
bis zur Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ durch die FUK Niedersachsen
gültig.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann. Auch dieser
Vordruck steht in elektronischer Form unter www.fuk.de zur Verfügung.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: April 2005
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden.
Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten
durchgeführt werden. Die Ermächtigung der Ärzte wird ausschließlich über den Landesverband
Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hildesheimer
Straße 309, 30519 Hannover, Tel. (0511) 987-2277, durchgeführt. Anträge von
Ärzten für die Ermächtigung sind deshalb direkt an diesen Landesverband zu richten.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
(Bis 1997 stand zu diesem Zweck noch ein „Untersuchungsbogen“ zu Verfügung.)
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Januar 2008
INFO - Blatt
G 26 – Untersuchung
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G
26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Feuerwehren“
(GUV-V C53), UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehr-
Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7).
Bei Arbeiten ausschließlich unter Filtergeräten ist die Gruppe 2, für umluftunabhängige
Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des „G 26“ anzuwenden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Ausbildung erfolgen. Für die Nachuntersuchungen
gelten grundsätzlich folgende Fristen:
• Gruppe 2 und Gruppe 3 bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
• Gruppe 2 über 50 Jahre: vor Ablauf von 24 Monaten
• Gruppe 3 über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
Die Regeluntersuchung nach „G 26“ umfasst:
• Allgemeine Untersuchung (Gruppe 2 und 3)
• Röntgenaufnahme des Thorax; Gruppe 2 und 3 bis 50 Jahre: bei der Erstuntersuchung
und jeder 2. Nachuntersuchung; Gruppe 2 über 50 Jahre: bei jeder 2.
Nachuntersuchung; Gruppe 3 über 50 Jahre: bei jeder 3. Nachuntersuchung
• Lungenfunktionsprüfung (Gruppe 2 und 3)
• Ruhe-EKG (Gruppe 2 und 3)
• Belastungs-EKG (in der Regel nur Gruppe 3)
• Sehschärfe Ferne (Gruppe 2 und 3)
• Hörtest Luftleitung (in der Regel nur Gruppe 3)
• Ohrenspiegelung (Gruppe 2 und 3)
• Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker (Gruppe 2 und 3)
Im „G 26“ werden für Gruppe 2 und 3 beispielhaft folgende „dauernden gesundheitlichen
Bedenken“ genannt:
Lebensalter unter 18 Jahre; Übergewicht (mehr als 30 % nach Broca bzw. BMI > 30);
Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Anfallsleiden; allgemeine Körperschwäche;
Erkrankungen oder Schäden des Nervensystems; Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
abnormale Verhaltensweisen (z. B. Platzangst); Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit;
Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane; zur Verschlimmerung
neigende Hauterkrankungen; Herz- oder Kreislauferkrankungen (z.B.
Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruck); Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
oder Bewegungsapparates; Hörverlust, Schwerhörigkeit, Trommelfellperforation; Veränderungen
(z.B. Narben), die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen; Augenerkrankungen,
nicht korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge; Stoffwechselerkrankungen
(z.B. Zuckerkrankheit); Eingeweidebrüche
Es ist Aufgabe des untersuchenden Arztes zu bewerten, ob die untersuchte Person als
Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Bart
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt
wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren.
Von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und deren Fachausschüssen sowie
dem Niedersächsischen Innenministerium wird folgende Auffassung vertreten:
Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien des Atemanschlusses (Atemschutzmaske)
einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten
(Preßluftatmer, Regenerationsgeräte, Filter und andere Geräte in Verbindung mit
Vollmasken) nicht geeignet.
Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten
Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen
gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte
zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden–
Bart ein.
Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet,
die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden
Dichtsitz erreichen.
In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen
Innenministeriums (Nds. MBl. Nr. 52/1975, S. 1815) auch auf die GUV-Regel „Benutzung
von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190) hingewiesen.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Brille
Wie sich aus Abschnitt 2.1.1 des arbeitsmedizinischen Grundsatzes „G 26“ (Ausgabe
09/2007) ergibt, dürfen auch im Sehvermögen eingeschränkte Feuerwehrangehörige
unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn durch eine geeignete Korrekturmaßnahme
eine Sehschärfe von mehr als 0,7 auf jedem Auge erreicht wird.
Da sowohl „normale“ Brillen als auch sogenannte Sportbrillen mit dünnen Drahtbügeln
oder Bandschlingen den Dichtsitz der Atemschutzmasken beeinträchtigen, müssen –
sofern die Sehschärfe des Geräteträgers weniger als 0,7 beträgt – spezielle Maskenbrillen
getragen werden, die von den Herstellern von Atemschutzgeräten freigegeben
worden sind.
Maskenbrillen, die den Dichtsitz der Maske nicht beeinträchtigen, stellen derzeit die
beste Lösung für Sehkorrekturen bei Atemschutzgeräteträgern dar. Bei Versuchen mit
Preßluftatmern sind keine bedeutenden Beeinträchtigungen aufgetreten. Preise für
Maskenbrillen sind bei den Herstellern zu erfragen.
Eine Alternative zu den Maskenbrillen sind Kontaktlinsen, die vom Geräteträger auch
im privaten Bereich getragen werden. Negative Erfahrungen über deren Verwendung
unter Atemschutzmasken liegen uns nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“
(GUV-R 190) hingewiesen.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2012
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden, die auch in elektronische
unter www.fuk.de zur Verfügung steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten, die die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen
dürfen oder hierzu durch den Landesverband Nordwest der DGUV auf der Grundlage
der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ermächtigt wurden. Mit Inkrafttreten der
„Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) am 24.12.2008 wurden
keine neuen Ermächtigungen mehr ausgesprochen; alte Ermächtigungen bleiben
bis zur Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ durch die FUK Niedersachsen
gültig.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann. Auch dieser
Vordruck steht in elektronischer Form unter www.fuk.de zur Verfügung.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: April 2005
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden.
Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten
durchgeführt werden. Die Ermächtigung der Ärzte wird ausschließlich über den Landesverband
Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hildesheimer
Straße 309, 30519 Hannover, Tel. (0511) 987-2277, durchgeführt. Anträge von
Ärzten für die Ermächtigung sind deshalb direkt an diesen Landesverband zu richten.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
(Bis 1997 stand zu diesem Zweck noch ein „Untersuchungsbogen“ zu Verfügung.)
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Januar 2008
INFO - Blatt
G 26 – Untersuchung
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G
26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Feuerwehren“
(GUV-V C53), UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehr-
Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7).
Bei Arbeiten ausschließlich unter Filtergeräten ist die Gruppe 2, für umluftunabhängige
Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des „G 26“ anzuwenden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Ausbildung erfolgen. Für die Nachuntersuchungen
gelten grundsätzlich folgende Fristen:
• Gruppe 2 und Gruppe 3 bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
• Gruppe 2 über 50 Jahre: vor Ablauf von 24 Monaten
• Gruppe 3 über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
Die Regeluntersuchung nach „G 26“ umfasst:
• Allgemeine Untersuchung (Gruppe 2 und 3)
• Röntgenaufnahme des Thorax; Gruppe 2 und 3 bis 50 Jahre: bei der Erstuntersuchung
und jeder 2. Nachuntersuchung; Gruppe 2 über 50 Jahre: bei jeder 2.
Nachuntersuchung; Gruppe 3 über 50 Jahre: bei jeder 3. Nachuntersuchung
• Lungenfunktionsprüfung (Gruppe 2 und 3)
• Ruhe-EKG (Gruppe 2 und 3)
• Belastungs-EKG (in der Regel nur Gruppe 3)
• Sehschärfe Ferne (Gruppe 2 und 3)
• Hörtest Luftleitung (in der Regel nur Gruppe 3)
• Ohrenspiegelung (Gruppe 2 und 3)
• Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker (Gruppe 2 und 3)
Im „G 26“ werden für Gruppe 2 und 3 beispielhaft folgende „dauernden gesundheitlichen
Bedenken“ genannt:
Lebensalter unter 18 Jahre; Übergewicht (mehr als 30 % nach Broca bzw. BMI > 30);
Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Anfallsleiden; allgemeine Körperschwäche;
Erkrankungen oder Schäden des Nervensystems; Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
abnormale Verhaltensweisen (z. B. Platzangst); Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit;
Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane; zur Verschlimmerung
neigende Hauterkrankungen; Herz- oder Kreislauferkrankungen (z.B.
Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruck); Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
oder Bewegungsapparates; Hörverlust, Schwerhörigkeit, Trommelfellperforation; Veränderungen
(z.B. Narben), die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen; Augenerkrankungen,
nicht korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge; Stoffwechselerkrankungen
(z.B. Zuckerkrankheit); Eingeweidebrüche
Es ist Aufgabe des untersuchenden Arztes zu bewerten, ob die untersuchte Person als
Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Bart
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt
wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren.
Von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und deren Fachausschüssen sowie
dem Niedersächsischen Innenministerium wird folgende Auffassung vertreten:
Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien des Atemanschlusses (Atemschutzmaske)
einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten
(Preßluftatmer, Regenerationsgeräte, Filter und andere Geräte in Verbindung mit
Vollmasken) nicht geeignet.
Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten
Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen
gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte
zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden–
Bart ein.
Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet,
die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden
Dichtsitz erreichen.
In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen
Innenministeriums (Nds. MBl. Nr. 52/1975, S. 1815) auch auf die GUV-Regel „Benutzung
von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190) hingewiesen.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Brille
Wie sich aus Abschnitt 2.1.1 des arbeitsmedizinischen Grundsatzes „G 26“ (Ausgabe
09/2007) ergibt, dürfen auch im Sehvermögen eingeschränkte Feuerwehrangehörige
unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn durch eine geeignete Korrekturmaßnahme
eine Sehschärfe von mehr als 0,7 auf jedem Auge erreicht wird.
Da sowohl „normale“ Brillen als auch sogenannte Sportbrillen mit dünnen Drahtbügeln
oder Bandschlingen den Dichtsitz der Atemschutzmasken beeinträchtigen, müssen –
sofern die Sehschärfe des Geräteträgers weniger als 0,7 beträgt – spezielle Maskenbrillen
getragen werden, die von den Herstellern von Atemschutzgeräten freigegeben
worden sind.
Maskenbrillen, die den Dichtsitz der Maske nicht beeinträchtigen, stellen derzeit die
beste Lösung für Sehkorrekturen bei Atemschutzgeräteträgern dar. Bei Versuchen mit
Preßluftatmern sind keine bedeutenden Beeinträchtigungen aufgetreten. Preise für
Maskenbrillen sind bei den Herstellern zu erfragen.
Eine Alternative zu den Maskenbrillen sind Kontaktlinsen, die vom Geräteträger auch
im privaten Bereich getragen werden. Negative Erfahrungen über deren Verwendung
unter Atemschutzmasken liegen uns nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“
(GUV-R 190) hingewiesen.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2012
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden, die auch in elektronische
unter www.fuk.de zur Verfügung steht.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von Ärzten, die die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen
dürfen oder hierzu durch den Landesverband Nordwest der DGUV auf der Grundlage
der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ ermächtigt wurden. Mit Inkrafttreten der
„Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) am 24.12.2008 wurden
keine neuen Ermächtigungen mehr ausgesprochen; alte Ermächtigungen bleiben
bis zur Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ durch die FUK Niedersachsen
gültig.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann. Auch dieser
Vordruck steht in elektronischer Form unter www.fuk.de zur Verfügung.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: April 2005
INFO - Blatt
G 26 – Vorsorgeuntersuchungen
Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) dürfen für
den Feuerwehrdienst nur „körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige
eingesetzt werden.“ Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden an
Atemschutzgeräteträger gestellt.
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
„G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“
(FwDV 7).
Feuerwehrangehörige, die unter einem Filtergerät Arbeit verrichten, müssen nach
„G 26 Gruppe 2“, Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer)
nach „G 26 Gruppe 3“ untersucht werden. Feuerwehrangehörige, die Filtergeräte
ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach „G 26“ untersucht
werden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Aufnahme der Ausbildung erfolgen. Seitens des
Trägers der Feuerwehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die folgenden Fristen für die
Nachuntersuchungen eingehalten werden:
– Geräteträger bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
– Filtergeräteträger über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
– Träger von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn der untersuchende Arzt aufgrund
der Befunde dies für notwendig hält oder Hinweise auf gesundheitliche Bedenken
bestehen, z.B. durch längere oder häufigere Erkrankungen.
Zur Überwachung der Fristen für die Nachuntersuchungen kann von uns, sofern Bedarf
besteht, die „Vorsorgekartei“ (GUV-I 8582) angefordert werden.
Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von hierzu ermächtigten Ärzten
durchgeführt werden. Die Ermächtigung der Ärzte wird ausschließlich über den Landesverband
Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hildesheimer
Straße 309, 30519 Hannover, Tel. (0511) 987-2277, durchgeführt. Anträge von
Ärzten für die Ermächtigung sind deshalb direkt an diesen Landesverband zu richten.
Die Untersuchung ist vom Arzt frei zu dokumentieren und nicht an einen Vordruck gebunden.
(Bis 1997 stand zu diesem Zweck noch ein „Untersuchungsbogen“ zu Verfügung.)
Für die Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses (tauglich, nichttauglich)
kann von uns der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ (GUV-I 8581) bezogen werden,
der für vier Untersuchungen eines Geräteträgers genutzt werden kann.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Januar 2008
INFO - Blatt
G 26 – Untersuchung
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G
26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werden, siehe UVV „Feuerwehren“
(GUV-V C53), UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) und Feuerwehr-
Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7).
Bei Arbeiten ausschließlich unter Filtergeräten ist die Gruppe 2, für umluftunabhängige
Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des „G 26“ anzuwenden.
Die Erstuntersuchung muss vor der Ausbildung erfolgen. Für die Nachuntersuchungen
gelten grundsätzlich folgende Fristen:
• Gruppe 2 und Gruppe 3 bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
• Gruppe 2 über 50 Jahre: vor Ablauf von 24 Monaten
• Gruppe 3 über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
Die Regeluntersuchung nach „G 26“ umfasst:
• Allgemeine Untersuchung (Gruppe 2 und 3)
• Röntgenaufnahme des Thorax; Gruppe 2 und 3 bis 50 Jahre: bei der Erstuntersuchung
und jeder 2. Nachuntersuchung; Gruppe 2 über 50 Jahre: bei jeder 2.
Nachuntersuchung; Gruppe 3 über 50 Jahre: bei jeder 3. Nachuntersuchung
• Lungenfunktionsprüfung (Gruppe 2 und 3)
• Ruhe-EKG (Gruppe 2 und 3)
• Belastungs-EKG (in der Regel nur Gruppe 3)
• Sehschärfe Ferne (Gruppe 2 und 3)
• Hörtest Luftleitung (in der Regel nur Gruppe 3)
• Ohrenspiegelung (Gruppe 2 und 3)
• Blutbild, ALAT (GPT), γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker (Gruppe 2 und 3)
Im „G 26“ werden für Gruppe 2 und 3 beispielhaft folgende „dauernden gesundheitlichen
Bedenken“ genannt:
Lebensalter unter 18 Jahre; Übergewicht (mehr als 30 % nach Broca bzw. BMI > 30);
Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Anfallsleiden; allgemeine Körperschwäche;
Erkrankungen oder Schäden des Nervensystems; Gemüts- oder Geisteskrankheiten;
abnormale Verhaltensweisen (z. B. Platzangst); Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit;
Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane; zur Verschlimmerung
neigende Hauterkrankungen; Herz- oder Kreislauferkrankungen (z.B.
Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruck); Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-
oder Bewegungsapparates; Hörverlust, Schwerhörigkeit, Trommelfellperforation; Veränderungen
(z.B. Narben), die den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen; Augenerkrankungen,
nicht korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge; Stoffwechselerkrankungen
(z.B. Zuckerkrankheit); Eingeweidebrüche
Es ist Aufgabe des untersuchenden Arztes zu bewerten, ob die untersuchte Person als
Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Bart
Die Frage, ob Atemschutzgeräteträger einen Bart tragen dürfen, ist fast schon so alt
wie der „schwere Atemschutz“ bei den Feuerwehren.
Von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und deren Fachausschüssen sowie
dem Niedersächsischen Innenministerium wird folgende Auffassung vertreten:
Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien des Atemanschlusses (Atemschutzmaske)
einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Träger von Atemschutzgeräten
(Preßluftatmer, Regenerationsgeräte, Filter und andere Geräte in Verbindung mit
Vollmasken) nicht geeignet.
Der Grund für diese Aussage sind die hohen Leckagewerte, die zwischen der behaarten
Gesichtshaut und dem Dichtrahmen der Atemschutzmaske auftreten. Wie Untersuchungen
gezeigt haben, tritt sogar schon eine meßbare Veränderung der Leckagewerte
zwischen frisch rasierten Feuerwehrangehörigen und denen mit einem 12–Stunden–
Bart ein.
Für das Tragen dieser Atemanschlüsse sind auch die Feuerwehrangehörigen nicht geeignet,
die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden
Dichtsitz erreichen.
In diesem Zusammenhang wird neben dem sog. „Barterlaß“ des Niedersächsischen
Innenministeriums (Nds. MBl. Nr. 52/1975, S. 1815) auch auf die GUV-Regel „Benutzung
von Atemschutzgeräten“ (GUV-R 190) hingewiesen.
INFO - Blatt
Atemschutzgeräteträger mit Brille
Wie sich aus Abschnitt 2.1.1 des arbeitsmedizinischen Grundsatzes „G 26“ (Ausgabe
09/2007) ergibt, dürfen auch im Sehvermögen eingeschränkte Feuerwehrangehörige
unter Atemschutz eingesetzt werden, wenn durch eine geeignete Korrekturmaßnahme
eine Sehschärfe von mehr als 0,7 auf jedem Auge erreicht wird.
Da sowohl „normale“ Brillen als auch sogenannte Sportbrillen mit dünnen Drahtbügeln
oder Bandschlingen den Dichtsitz der Atemschutzmasken beeinträchtigen, müssen –
sofern die Sehschärfe des Geräteträgers weniger als 0,7 beträgt – spezielle Maskenbrillen
getragen werden, die von den Herstellern von Atemschutzgeräten freigegeben
worden sind.
Maskenbrillen, die den Dichtsitz der Maske nicht beeinträchtigen, stellen derzeit die
beste Lösung für Sehkorrekturen bei Atemschutzgeräteträgern dar. Bei Versuchen mit
Preßluftatmern sind keine bedeutenden Beeinträchtigungen aufgetreten. Preise für
Maskenbrillen sind bei den Herstellern zu erfragen.
Eine Alternative zu den Maskenbrillen sind Kontaktlinsen, die vom Geräteträger auch
im privaten Bereich getragen werden. Negative Erfahrungen über deren Verwendung
unter Atemschutzmasken liegen uns nicht vor.
In diesem Zusammenhang wird auf die GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“
(GUV-R 190) hingewiesen.